Satzung des Historische Vereins Babenbausen e. V.

§1
Der Historische Verein Babenbausen e. V. hat seinen Sitz in Babenhausen / Schwaben. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

§2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Um den Vereinszweck zu erfüllen, hat sich der Historische Verein folgende Aufgaben gestellt:

  1. Der Historische Verein erforscht die Geschichte, die Kunst- und Kulturgeschichte von Babenhausen.
  2. Die Errichtung eines Heimatmuseums wird angestrebt.
  3. Der Historische Verein trägt zur Belebung des Interesses an der Heimatgeschichte und an der Erweiterung und Vertiefung der heimatgeschichtlichen Kenntnisse durch Versammlungen, Vorträge und Ausstellungen bei.
  4. Die örtlichen Vereine werden beratend unterstützt.
  5. Der Historische Verein fühlt sich im Interesse kommender Generationen verpflichtet, an der Erhaltung und Pflege des historischen Erbes des Marktes Babenhausen mitzuwirken.
  6. Der Historische Verein pflegt das Andenken an die Musikerfamilie Jochum.

§3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhaltnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Auch Behörden und öffentliche Körperschaften sowie sonstige Personengemeinschaften (Vereine, Betriebe) können die Mitgliedschaft erwerben.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt in jedem Fall durch Beschluss der Vorstandschaft.

§5
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Vorstandschaft ist berechtigt, Mitglieder aus triftigen Gründen auszuschließen. Ein triftiger  Grund liegt vor,

  1. bei erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpfichtungen,
  2. bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
  3. bei Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als 1 Jahresbeitrag trotz Mahnung.
    Ein solcher Ausschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vorstandsehaft.

§6 Vereinsorgane sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Vorstandschaft.

Der Vorstand besteht aus dem

  1. 1. Vorsitzenden
  2. stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Schriftführer
  4. Kassier.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammhmg gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§7
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Vorstandschaft beschließt über den Vereinsbeitrag, der von den Mitgliedern erhoben wird, die Entlastung des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist vomn Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushang in der Schautafel des Historischen Vereins am Haus Nr 10 in der Judengass in 87727 Babenhausen.

§8
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit von den anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Babenhausen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§9
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf Verlangen von höchstens 10% der Mitglieder. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt werden.

§10
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Registergericht und dem Finanzamt anzuzeigen.

§ 11
Die Ausgaben des Vereins werden aus Beiträgen, Spenden und Zuschüssen finanziert.

Wappen-Entrastert
HistAnsicht

Historischer Verein Babenhausen e. V.

www.babhist.de